Anspruch auf Herausgabe einer vollständigen Mitgliederliste eines Vereins

Oberlandesgericht München

Urteil v. 24.03.2016 – Az.: 23 U 3886/15

Leitsatz

Anspruch auf Herausgabe einer vollständigen Mitgliederliste eines Vereins

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015, Az. 10 O 4472/15 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Liste der Namen und Anschriften der aktuellen Mitglieder des Vereins S. Landsmannschaft – Bundesverband – e.V. auszuhändigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe

Das Urteil wird gem. 540 Abs. 1 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Überlassung einer vollständigen Mitgliederliste, da eine solche bei dem Beklagten nicht geführt werde und das Einsichtsrecht des Klägers die Erstellung notwendiger Informationen nicht umfasse.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger nur Anspruch auf Einsicht in eine vorhandene Liste habe. Zudem sei der Beklagte verpflichtet, eine Mitgliederliste bereit zu halten.

Der Kläger beantragt:

I.
Das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015 wird aufgehoben.

II.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Liste der Namen und Anschriften der aktuellen Mitglieder des Vereins S. Landsmannschaft – Bundesverband – e.V. auszuhändigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 Bezug genommen.

III.
Die Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Insbesondere ist die Klage nicht nach § 1032 Abs. 1 ZPO aufgrund der vom Beklagten erhobenen Schiedseinrede abzuweisen. Die in § 23 der Satzung (Anlage K 2) des Beklagten enthaltene Schiedsklausel ist unwirksam. Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins muss sämtliche das Vereinsleben bestimmenden Leitprinzipien und Grundsatzregelungen, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, enthalten. Eine Schiedsklausel kann daher nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn die Satzung selbst die wesentlichen Punkte bestimmt. Hierzu gehören insbesondere die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Regelung über die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter. Diese Grundentscheidungen können nicht einem beliebigen Vereinsorgan und einer Schiedsordnung überlassen bleiben (BGH, Urteil vom 25.10.1983, KZR 27/82, Juris Tz. 13). Sofern die Schiedsordnung die wesentlichen Punkte regelt, genügt es allerdings, wenn die Schiedsordnung zum Bestandteil der Satzung gemacht wurde (OLG Hamm, NJW – RR 1993,S. 1536; OLG München, Urteil vom 09.02.1998, 30 U 709/97, Juris Tz. 50).

Daran fehlt es vorliegend. § 23 der Satzung des Beklagten verweist nur pauschal darauf, dass Wahl, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts „die Schiedsgerichtsordnung“ regle. Weder wird auf eine konkrete Schiedsordnung Bezug genommen, noch wird diese zum Bestandteil der Satzung erklärt. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Schiedsordnung gleichzeitig mit der Satzung zur Anmeldung beim Vereinsregister eingereicht wurde.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung einer Liste mit Namen und Anschrift der aktuellen Vereinsmitglieder zu. 2.1. Der Kläger ist noch Mitglied der Beklagten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziff. 4 der Entscheidungsgründe (Urteil S. 8) wird Bezug genommen.

2.2. Ein Vereinsmitglied hat kraft seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach den Umständen des konkreten Falls die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um die sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden Rechte auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können (BGH, NZG 2010, S. 1430, 1431; BGH, NZG 2013, S. 789, 790 f). Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann das Mitglied zum Zweck der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen (BGH NZG 2010, S. 1430, 1431).

2.2.1. Ein berechtigtes Interesse des Klägers liegt vor:
Der Kläger will alle Mitglieder des Vereins über das seiner Ansicht nach satzungs- und gesetzeswidrige Verhalten der Bundesversammlung und des Bundesvorstands aufklären. Des Weiteren möchte der Kläger eine informelle Versammlung aller Mitglieder einberufen, um diese zu informieren und eine Beschlussfassung über Maßnahmen und eine Vorentscheidung über die Abberufung des Bundesvorstands und die Entlassung des Geschäftsführers zu erreichen.

Dies genügt als berechtigtes Interesse für die begehrte Auskunft. Der Senat verkennt dabei nicht, dass vorliegend die Rechte der Mitgliederversammlung von der Bundesversammlung wahrgenommen werden und der Kläger nicht nach § 37 Abs. 1 BGB zusammen mit 10% der Mitglieder die Einberufung der Bundesversammlung fordern kann. Außerdem wählt die Bundesversammlung den Vorstand, § 13 (2) der Satzung, der sich wiederum zur Geschäftsführung der Bundesgeschäftsstelle bedient, § 18 der Satzung. Eine Abberufung des Bundesvorstands kann der Kläger daher unmittelbar nicht erreichen. Jedoch kann eine Information aller Mitglieder deren künftige Wahlentscheidung für die Wahlen der Delegierten zur Bundesversammlung und damit die Zusammensetzung und das künftige Agieren der Bundesversammlung beeinflussen. Darüber hinaus kann durch eine Beschlussfassung in der informellen Mitgliederversammlung faktisch auf die Meinungsbildung der aktuellen Mitglieder der Bundesversammlung selbst Einfluss genommen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass jedenfalls nach Ansicht des Klägers die von der Bundesversammlung am 28.02.2015 beschlossene Satzungsänderung sogar eine Änderung des Vereinszwecks darstellt. Ein Austausch über eine als derartig grundlegend empfundene Satzungsänderung mit den anderen Vereinsmitgliedern stellt schon per se ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse dar, zumal eine Änderung des Vereinszwecks nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Zustimmung aller Vereinsmitglieder bedürfte. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die am 28.02.2015 beschlossene Änderung des Vereinszwecks tatsächlich als Änderung des Vereinszwecks zu qualifizieren ist.

Das berechtigte Interesse des Klägers ist nicht durch die Entscheidung des Landgerichts München I vom 20.11.2015 (Az. 25 O 4833/15, Anlage C 3) entfallen. Weder schließt dieses Urteil eine ähnliche Satzungsänderung durch die Bundesversammlung in Zukunft aus – zumal das Landgericht den Beschluss nur aus formellen Gründen für unwirksam hielt -, noch hat die Entscheidung Einfluss auf die vom Kläger angestrebte Absetzung des Bundesvorstands.

Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt das berechtigte Auskunftsinteresse des Klägers nicht dadurch, dass er seine Meinung und den Inhalt des vorbezeichneten Urteils bereits über Internet und Facebook kundgetan hat. Zum einen ersetzt diese Kundgabe nicht die persönliche Diskussion mit den anderen Mitgliedern. Zum anderen ist nicht gewährleistet, dass der Kläger über Internet und Facebook tatsächlich sämtliche anderen Mitglieder erreicht.

2.2.2. Ein überwiegendes Interesse des Beklagten oder der anderen Vereinsmitglieder, das der Herausgabe der Daten entgegenstünde, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.

Ein pauschales Recht auf Geheimhaltung der Mitgliedschaft in einem Verein auch im Verhältnis zu den anderen Vereinsmitgliedern besteht nicht. Soweit die Vereinsmitglieder davor geschützt sein wollen, von anderen Vereinsmitgliedern angeschrieben zu werden, begründet dies allein ebenfalls kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Insoweit steht es jedem Mitglied frei, Informations- oder Einladungsschreiben ungelesen wegzuwerfen.

Soweit der Beklagte erstmals in zweiter Instanz behauptet, der Kläger wolle den Beklagten spalten und schädigen, wie das von ihm gegründete „Bündnis zur Wahrung sudetendeutscher Interessen“ zeige, vermag dies den Auskunftsanspruch ebenfalls nicht auszuschließen. Denn der Beklagte trägt gleichzeitig vor, eine Parallelmitgliedschaft werde zugelassen. Dass der Kläger bereits konkret Mitglieder zum Austritt aus dem Beklagten veranlasst hätte, behauptet auch der Beklagte nicht. Die bloße abstrakte Missbrauchsgefahr genügt aber nicht, die Auskunft zu verweigern.

2.2.3. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Auskunft bzw. Herausgabe ebenfalls nicht entgegen. Die Datenübermittlung ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG gestattet, wenn sie für die Durchführung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Dabei ist der Grundsatz der Erforderlichkeit nicht im Sinne einer absolut zwingenden Notwendigkeit zu verstehen; vielmehr geht es um ein bei vernünftiger Betrachtung Angewiesensein auf das in Frage stehende Mittel (Gola /Schomerus, BDSG, 11. Aufl, § 28 Rz. 15). Die Übermittlung von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder dient dazu, dem Kläger zu ermöglichen, das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können. Damit ist die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig, ohne dass es auf eine Einverständniserklärung der Mitglieder ankommt (BGH, NZG 2010, S. 1430, 1431; BGH, NZG 2013, S. 789, 792). Ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Vereinsmitglieder liegt darin ebenfalls nicht. Auch insoweit begründet die bloße abstrakte Missbrauchsmöglichkeit noch keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der anderen Vereinsmitglieder (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1991, 1 BvR 185/91, Juris Tz. 2 f; BGH NZG 2013, S. 789, 792).

2.2.4. Dem Anspruch auf Aushändigung einer Liste mit Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder steht nicht entgegen, dass – abgesehen von den bundesunmittelbaren Mitgliedern – die Mitgliederlisten nach Art. 24 der Verbandsordnung für die Gebietsgliederung (Anlagenheft B) jeweils bei den Gebietsgliederungen bzw. bei den Ortsgruppen geführt werden. Denn der Beklagte kann nach § 22 (2) der Satzung (Anlage K 2) den Untergliederungen Weisungen erteilen und Auskünfte verlangen, auch wenn die Untergliederungen selbst rechtsfähige Vereine sind. Somit kann der Beklagte sich die Mitgliederlisten bei den Untergliederungen ohne Weiteres besorgen. Gegebenenfalls kann der Beklagte nach § 22 (2) der Satzung die nächste Untergliederung anweisen, die Mitgliederlisten bei den jeweils nachgeordneten Gliederungen anzufordern und die Listen entweder an den Beklagten oder sogar direkt an den Kläger zu übersenden. Dass dies einen unzumutbaren finanziellen oder zeitlichen Aufwand für den Beklagten verursachen würde, ist weder hinreichend konkret vorgetragen noch ersichtlich. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Beklagte ca. 200.000 Mitglieder hat. Denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, die von den Untergliederungen übersendeten Mitgliederlisten nochmals zu erfassen oder einheitlich zu sortieren. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat er daher die Mitgliederlisten auch nicht – neu – zu erstellen, sondern lediglich die bei ihm und den Untergliederungen vorhandenen Listen herauszugeben. Der Anspruch auf Herausgabe dieser Listen wiederum ist Ausfluss des Informationsanspruchs des Klägers (vgl. BGH, NZG 2013, S. 789, 790).

Darauf, ob der Beklagte nach § 72 BGB verpflichtet ist, auch auf Bundesebene Listen mit Namen und Anschriften aller Mitglieder zu führen, kommt es nicht an.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Urteile geklärt.